Gelten andere Regeln für den Urlaubsanspruch, wenn das Unternehmen zur Kurzarbeit übergeht?
Wurde im Unternehmen Kurzarbeit eingeführt, kann und sollte auch weiterhin der Urlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub für diese Zeit beantragt. Denn in einem solchen Fall kann die Kurzarbeit aufgrund des ausdrücklichen Urlaubswunsches des Arbeitnehmers entfallen, da der Arbeitsausfall durch Gewährung von Urlaub vermieden werden konnte. Konsequenterweise beziehen die Arbeitnehmer in diesen Zeiten auch kein Kurzarbeitergeld, sondern das Urlaubsentgelt in regulärer Höhe. Allerdings sollte in der arbeitsvertraglichen Regelung beziehungsweise in der Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit ausdrücklich geregelt werden, dass angetretener Urlaub die Kurzarbeit verdrängt, da nach der Rechtsprechung zumindest bei der Einführung von Kurzarbeit mittels Betriebsvereinbarung diese Kurzarbeit dem Urlaub vorgeht. Einseitig kann der Arbeitgeber den Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer anordnen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zumindest der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in Zeiten von Kurzarbeit entsprechend dem Anteil der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden. Wurde daher beispielsweise Kurzarbeit „Null“ angeordnet (arbeiten die Arbeitnehmer also gar nicht), entsteht ihnen für diese Zeiten auch kein Urlaubsanspruch.